des Vereins "Hilfe für das schwerstverletzte Kind"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen "Hilfe für das schwerverletzte Kind". Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V." hinzugefügt.
2. Sitz des Vereins ist 12157 Berlin, Lauenburger Platz 4.
3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Versorgung fehlgebildeter und schwerstverletzter Kinder, die in ihrem Heimatland keine Lebenschance haben.
Der Zweck umfasst die unmittelbare operative Versorgung, die klinische Nachsorge sowie die Rehabilitation und deren Finanzierung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2.Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
3.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5.Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 4 Austritt der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein
1.Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
2.Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
3.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
4.Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
5.Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
6.Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
7.Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.Minderjährige Mitglieder haben die Hälfte des festgesetzten Beitrags zu leisten.
4.Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 8 Streichung aus der Mitgliederliste
1.Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
2.Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
2.Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3.Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Zulässig ist der Ersatz von Auslagen für Tätigkeiten im Dienste des Vereins. Soweit die Geschäfte es erfordern, kann der ehrenamtliche Vorstand für Verwaltungsaufgaben eine hauptamtliche Kraft anstellen.
4.Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
5.Vorstand i. S. v. § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
6.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 11 Mitgliederversammlung
1.Jährlich im April muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
3.Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4.Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt mit schriftlicher Einladung.
5.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
- die Beitragsfestsetzung,
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
- den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstandes nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins.
6.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Die Bevollmächtigung ist vor der Stimmabgabe durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Ein Vereinsmitglied darf maximal drei andere Vereinsmitglieder vertreten.
7.Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8.Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

§ 12 Versammlungsniederschrift
1.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
2.Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
3.Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 13 Auflösung des Vereins
1.Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
2.Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
3.Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 14 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 15 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Friedensdorf International, Lanterstraße 21, 46539 Dinslaken“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Magdeburg, den 07.10.2008